Archiv 2021: Landkreis Emmendingen

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Kommunen verständigen sich auf Testpflicht in den Kindertagesstätten für weitere vier Wochen

Erstelldatum10.06.2021

Die Testpflicht war vom Landratsamt Emmendingen bis 13. Juni 2021 befristet worden. Über eine mögliche Verlängerung kann aber nicht mehr der Landkreis entscheiden.

Die zum Schutz vor Corona-Infektionen eingeführte Testpflicht in Kindertageseinrichtungen bleibt weiter bestehen, sie wird ab Montag, 14. Juni 2021 um mindestens vier Wochen verlängert. Darauf haben sich die 24 Städte und Gemeinden im Landkreis Emmendingen verständigt.

Die am 10. Mai 2021 in Kraft getretene Testpflicht war vom Landratsamt am 6. Mai 2021 mit einer Allgemeinverfügung erlassen worden. Sie gilt seither in allen Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Kommunen, Kirchen und privaten Träger. Sowohl Erzieherinnen und Erzieher als auch Kinder ab drei Jahren müssen seither zwei Mal in der Woche einen negativen Covid-19-Test in der Einrichtung vorlegen. Wenn Kinder nur maximal drei Tage je Woche anwesend sind, genügt ein Test pro Woche. Ohne die Vorlage der geforderten Tests ist der Zugang zu den Einrichtungen und die Teilnahme an Angeboten nicht möglich.

Zuständigkeit liegt bei den Städten und Gemeinden

Die Testpflicht war vom Landratsamt Emmendingen bis 13. Juni 2021 befristet worden. Über eine mögliche Verlängerung kann aber nicht mehr der Landkreis entscheiden und dies auch nicht mehr anordnen, da nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 Fällen je 100.000 Einwohnern die Zuständigkeit für Allgemeinverfügungen wieder auf die 24 Städte und Gemeinden übergeht. Da die Inzidenz im Landkreis seit Mitte Mai konstant unter 50 liegt, ist dies der Fall.

Die Städte und Gemeinden haben sich darauf verständigt, die Testpflicht um mindestens vier Wochen zu verlängern. Jede der 24 Kommunen erlässt hierzu eine eigene Allgemeinverfügung, die ab Montag,14. Juni 2021 in Kraft tritt und in der auch die Dauer der Testpflicht je Gemeinde geregelt ist. Die Verlängerung schließt sich damit nahtlos an die auslaufende Allgemeinverfügung des Landkreises an. 

Die Freiämter Bürgermeisterin Hannelore Reinbold-Mench begründet als Sprecherin der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Landkreis die jetzt vereinbarte Fortführung der Testpflicht. „Die Verlängerung erfolgt aus Gründen der Prävention, damit wir frühzeitig Covid-19-Infektionen erkennen und die Verbreitung des Virus stoppen können. Das gibt nicht nur Sicherheit für unsere Einrichtungen, sondern auch für die Familien der Kinder. Mit der Allgemeinverfügung wollen wir auch einen Gleichklang mit der Testpflicht für Schulkinder erreichen, die vom Land verfügt ist. Auch wenn die Corona-Zahlen derzeit niedrig sind, sehen wir die Testung als Maßnahme zu raschen Erkennung eventueller Erkrankungen als geeignet und angemessen an“.

Deutlicher Rückgang der Infektionsfälle

Die Einführung der Testpflicht hat zu einem deutlichen Rückgang der Infektionsfälle sowohl unter Kindern als auch Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen geführt. Zuvor mussten im Frühjahr viele Gruppen und in einigen Fällen auch ganze Kindergärten geschlossen werden. Die Infektionsfälle hatten zudem auch eine 14-tägige Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen meist im direkten familiären Umfeld zur Folge.

„Seit der Einführung der Testpflicht im Mai konnten wir sinkende Fallzahlen in den Kindertageseinrichtungen feststellen“, betont Landrat Hanno Hurth. „Es gab und gibt kritische Stimmen zur Testpflicht, aber viele Eltern schickten ihre Kinder erst mit Einführung der Testpflicht wieder in die Einrichtungen“, berichtet der Landrat von Gesprächen und Schreiben von Eltern.

Wie bisher schon sind von den Allgemeinverfügungen der Kommunen Kinder und Beschäftige ausgenommen, denen aus medizinischen oder sonstigen Gründen die Durchführung eines Nasen- oder Spucktests nicht möglich oder zumutbar ist oder die ein entsprechendes Attest vorlegen können. Auch für vollständig geimpfte Personen und Genesene entfällt die Testpflicht, sie müssen dafür die abgeschlossene Impfung und die erfolgte Genesung nachweisen.